Bundes-Angestelltentarifvertrag

Bundes-Angestelltentarifvertrag
Bundes-Angestelltentarifvertrag,
 
Abkürzung BAT, der für die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse der Angestellten im öffentlichen Dienst bei Bund, Ländern und Gemeinden seit dem 1. 4. 1961 maßgeblichen Tarifvertrag vom 23. 2. 1961. Der jeweils gültige BAT beruht auf Vereinbarungen zwischen den öffentlichen Arbeitgebern (Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, Tarifgemeinschaft deutscher Länder, Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände) und den Organisationen der Arbeitnehmer (Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen Dienst). Der BAT gilt nicht für Beamte. Er enthält Bestimmungen über die Form des Arbeitsvertrags, allgemeine Arbeitsbedingungen (z. B. zur Schweigepflicht), Arbeitszeit, Dienstzeit, Eingruppierung, Vergütung (aufgeteilt in Grundvergütung, Ortszuschlag und Zulagen), Sozialbezüge, zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Urlaub u. a.; Arbeitsverhältnisse auf der Grundlage des BAT sind privatrechtliche Rechtsverhältnisse, sie nähern sich inhaltlich jedoch dem Beamtenrecht an. In den neuen Bundesländern gilt der BAT-Ost.

Universal-Lexikon. 2012.

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